Neue Regeln für alten Urlaub

In Deutschland stehen Vollzeitbeschäftigten per Bundesurlaubsgesetz mindestens 20 Tage Urlaub zu. Der Anspruch auf Erholung kann nicht einfach ausgezahlt werden. Für das Jahr 2023 gelten neue Regeln, was den Verfall von Urlaub angeht.

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Das steht im Bundesurlaubsgesetz

Das Bundesurlaubsgesetz regelt den Urlaubsanspruch und ist dabei sehr eindeutig. Wer sich vom Stress aus dem Job erholen möchte, dem stehen bei einer 5-Tage-Woche jährlich 20 Urlaubstage zu. Wer in seinem Arbeitsvertrag eine 6-Tage-Woche vereinbart hat, kann grundsätzlich mit 24 Tagen Urlaub rechnen. Dank der Tarifautonomie können sich in einzelnen Bereichen und Brachen von der grundsätzlichen Regelung Abweichungen ergeben. Natürlich ist eine individuelle vertragliche Vereinbarung zu Gunsten des Arbeitnehmers im Arbeitsvertrag möglich.
 Teilzeitarbeitende und Minijobbern unterliegen einer abgewandelten Form der Regelung. Hier ist die Anzahl der Arbeitstage entscheidend. Urlaubsansprüche verringern sich entsprechend anteilig der tatsächlichen Arbeitszeit.
 

Darf der Urlaubsantrag abgelehnt werden

Die gesetzliche Erholungszeit muss der Arbeitnehmer genehmigen. Es gibt allerdings Einschränkungen. Da kommen die betrieblichen Gründe ins Spiel. Hat sich die Auftragslage schlagartig verändert oder wurde das Unternehmen von einer Krankheitswelle erfasst, kann der Urlaub verwehrt werden. Neue Mitarbeiter in der Probezeit erwerben mit jedem Monat einen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs, erst nach sechs Monaten dürfen sie dann den vollen Urlaub beantragen. Ist der Urlaub einmal genehmigt, kann der Arbeitgeber ihn nur in einem echten Notfall zurücknehmen, zum Beispiel, wenn bei Abwesenheit des Mitarbeiters der Betrieb nicht mehr weiterlaufen könnte.
 

Gute Urlaubsplanung erleichtert die Arbeit

Was passiert, wenn mehrere Mitarbeiter zum gleichen Zeitpunkt Urlaub haben möchten? Hier können soziale Fragen eine ausschlaggebende Rolle spielen. Doch bevor es soweit kommt, sollte zunächst eine konkrete und damit verbindliche Urlaubplanung für alle Mitarbeiter getroffen werden. Kommt es dennoch zu Differenzen oder Überschneidungen, können soziale Kriterien das Zünglein an der Waage sein. Fragen wie zum Beispiel, wer hatte schon lange keinen Urlaub mehr oder wer ist aufgrund von Krankheit besonders dringend Erholungsbedürftig spielen dann eine entscheidende Rolle. Nicht zuletzt können schulpflichtige Kinder oder die Frage, wer in den vergangenen Jahren zu welchem Zeitpunkt frei hatte, eine Rolle spielen.
 

Urlaubsanspruch und Resturlaub

Eine wichtige Frage, die gerade zum Jahresende immer wieder auftaucht. Was passiert mit dem Resturlaub. Viele Unternehmen hatten zuletzt eine rigorose Strategie: Urlaub verfällt, wenn er nicht bis zum Jahresende genommen wurde. Das hat sich kurz vor Jahresende durch ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts geändert. Demzufolge müssen Arbeitgeber Mitarbeitende rechtzeitig dazu auffordern den Resturlaub zu nehmen und sie rechtzeitig dazu auffordern und ausdrücklich hinweisen, dass er sonst verfällt. Geschieht dieser Hinweise nicht, bleibt der Urlaubsanspruch unbegrenzt bestehen. Arbeitnehmer haben nun sogar die Möglichkeit, Urlaubsansprüche aus vergangenen Jahren rückwirkend geltend zu machen, wenn sie ihr jetziger oder ehemaliger Arbeitgeber nicht auf das drohende Verfallen des Urlaubs hingewiesen hat.
 

Auszahlen von Urlaubstagen

Urlaubstage können nicht ausgezahlt werden. Das Bundesurlaubsgesetz regelt die ausreichende Erholung des Arbeitnehmers. Sich Urlaubstage auszahlen zu lassen ist da eher kontraproduktiv, denn Erholung kann nicht durch zusätzliche Einnahmen kompensiert werden. Etwas anders geregelt ist dies beim Jobwechsel. Wenn ein Arbeitsverhältnis aufgelöst wird, kann es vorkommen, dass Mitarbeiter sich den Resturlaub auszahlen lassen können. Dies ist beispielsweise dann möglich, wenn der Resturlaub nicht mehr angetreten werden kann.

Das Bundesurlaubsgesetz wurde im Januar 1963 erstmals verabschiedet. Seither regelt es die Mindestanforderungen an den Urlaub. Da es in Deutschland grundsätzlich Tarifautonomie gibt, sind die Tarifparteien letztendlich für den Urlaubsanspruch verantwortlich.


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